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News: Vollständige Firmenbezeichnung schon seit 1. April 2003 Pflicht

Betrieben droht andernfalls ein Zwangsgeld

Die Kreishandwerkerschaft Tübingen informiert: Vom 1. April 2003 an ist die jeweilige Rechtsform eine Pflichtangabe in der Firmenbezeichnung für Personengesellschaften und Einzelkaufleute. Dieser Stichtag beendet die Übergangsfrist für die seit Juli 1998 gültige Regelung. Demnach sind im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute, Offene Handelsgesellschaften (OHGS) und Kommanditgesellschaften (KGs) dazu verpflichtet, im Geschäftsverkehr ihre Rechtsform deutlich zu machen - ansonsten droht künftig Zwangsgeld.

Zusätzlich sind auf dem Briefpapier der Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma ins Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Der entsprechende Zusatz muss im Handelsregister eingetragen werden, etwa e.K. für "eingetragener Kaufmann". Hierfür genügte bis Ende März 2003 eine formlose Mitteilung per Brief oder Fax ans Registergericht.

Nicht eintragungspflichtige Gewerbetreibende und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbRs) bleiben von dieser Regelung ausgenommen.

Weitere Informationen erteilt die Handwerkskammer Reutlingen.

Quelle: Handwerk-Aktuell der Kreishandwerkerschaft Tübingen
(Ausgabe 41 / August 2003)
Stand: September 2003


 
 

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